Datenrettung für Jugendliche: Was man wissen muss

15.Oktober 2008

Viele Jugendliche sind schon vor dem 18. Geburtstag erstaunlich selbständig. Umgekehrt fällt es manchem jungen Erwachsenen lange noch schwer, freie Entscheidungen zu fällen. Es soll sogar vorkommen, dass jemand niemals richtig selbständig wird und sich ein Leben lang freiwillig von anderen abhängig macht. Allerdings gibt es manchmal auch äußere Zwänge. So bleiben die meisten Volljährigen während der Ausbildungs- oder Studienzeit finanziell abhängig – gleichgültig, ob die Eltern zahlen oder der Staat.Minderjährige brauchen einen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel beide Eltern, unter Umständen ein Elternteil allein. Ist ausnahmsweise ein Vormund gesetzlicher Vertreter, so kann ihm ein Gegenvormund zur Seite stehen.

Was ein Datenretter wissen muss: Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters braucht der Minderjährige nach § 107 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu einer Willenserklärung, »durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt«. Das Gesetz unterscheidet also von den normalen Rechtsgeschäften solche, die ausschließlich mit einem rechtlichen Vorteil verbunden sind.

Sind die Eltern gesetzliche Vertreter, so wird im Wirtschaftsleben in der Regel die Einwilligungserklärung durch einen Elternteil als ausreichend betrachtet, auch bei einer Datenrettung.

Die Einwilligung zur Datenrettung braucht keineswegs ausdrücklich zu erfolgen. Ein stillschweigendes Einverständnis des gesetzlichen Vertreters reicht aus. Es ist jedoch nicht zulässig, dass der gesetzliche Vertreter mit einer einzigen Erklärung seine Einwilligung für alle Geschäfte des Minderjährigen erteilt und ihn damit praktisch vorzeitig für volljährig erklärt. Das wäre mit seiner Aufsichtspflicht unvereinbar und widerspräche dem Schutzziel des Gesetzes. Dennoch sind generelle Einwilligungen für ganze Gruppen von Geschäften denkbar. Voraussetzung ist, dass sie als wirtschaftliche Einheit erfassbar und üblicherweise mit einem bestimmten Vorhaben verbunden sind, z.B. mit einer Reise oder mit einem Studium an einem fremden Ort.

Ist der gesetzliche Vertreter beim Abschluss der Datenrettung des Minderjährigen anwesend, so genügt natürlich die gleichzeitige Zustimmung.

Schließt der Minderjährige ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag über die Datenrettung, so gerät der Vertrag zunächst in eine Art Schwebezustand. Wird er später vom gesetzlichen Vertreter genehmigt, so wird er von Anfang an wirksam.

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